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   LG Berlin, 19.12.2022 - 64 S 151/22   

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https://dejure.org/2022,50554
LG Berlin, 19.12.2022 - 64 S 151/22 (https://dejure.org/2022,50554)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2022 - 64 S 151/22 (https://dejure.org/2022,50554)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 2022 - 64 S 151/22 (https://dejure.org/2022,50554)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 535 Abs 1 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit eines Zustimmungserfordernisses zur Hundehaltung in einem Wohnungsmietvertrag; Abwägung zum Mietgebrauch

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Haustiere "nur mit Zustimmung des Vermieters" - So eine Mietvertragsklausel muss für die Zustimmung sachliche Kriterien angeben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klausel zum Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung bedarf Angabe sachlicher Kriterien - Entscheidung über Zustimmung liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2012 - VIII ZR 329/11

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßigen Tierhaltungsverbots mit

    Auszug aus LG Berlin, 19.12.2022 - 64 S 151/22
    Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass Klauseln über einen Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung insoweit mit den Vorgaben des § 307 BGB zu vereinbaren sind, als die Zustimmungserteilung "ausschließlich von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien" abhängig gemacht wird, "die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs" abzielen (vgl. BGH - VIIIZR329/11-, Beschl. v. 25.09.2012, WuM 2013, 220 f., Rn.5, zitiert nach juris).

    Ist die Klausel über den Zustimmungsvorbehalt in § 11 des Mietvertrages unwirksam, so fehlt es an einer vertraglichen Regelung und hängt es von einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab, ob die konkrete Hundehaltung vom Mietgebrauch umfasst ist oder nicht (vgl. BGH - VIII ZR 329/11 -, Beschl. v. 25.09.2012, WuM 2013, 220 f., Rn.6; BGH - VIII ZR 340/06-, Urt. v. 14.11.2007, GE 2008, 48ff., Rn. 18 f.; beide zitiert nach juris).

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus LG Berlin, 19.12.2022 - 64 S 151/22
    Ist die Klausel über den Zustimmungsvorbehalt in § 11 des Mietvertrages unwirksam, so fehlt es an einer vertraglichen Regelung und hängt es von einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab, ob die konkrete Hundehaltung vom Mietgebrauch umfasst ist oder nicht (vgl. BGH - VIII ZR 329/11 -, Beschl. v. 25.09.2012, WuM 2013, 220 f., Rn.6; BGH - VIII ZR 340/06-, Urt. v. 14.11.2007, GE 2008, 48ff., Rn. 18 f.; beide zitiert nach juris).
  • BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

    Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine

    Auszug aus LG Berlin, 19.12.2022 - 64 S 151/22
    Denn anders als hier gab die dem BGH im Verfahren VIII ZR 168/12 vorliegende Klausel in Gestalt der Störungen, die mit einer Haustierhaltung einher gehen können, durchaus sachliche Kriterien vor, an denen sich die Entscheidung des Vermieters auszurichten hatte.
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